Am 29.06.2021 verabschiedete Dänemark das Hinweisgeberschutzgesetz (Gesetz Nr. 1436), das am 17.12.2021 in Kraft getreten ist.
Positiv hervorzuheben ist, dass das Justizministerium von Dänemark drei Leitfäden veröffentlicht hat für:
Laden Sie die Originalleitfäden hier runter.
Unter das dänische Hinweisgeberschutzgesetz fallen neben Meldungen über Verstöße gegen das EU-Recht auch schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Angelegenheiten, die nicht zwingend mit einer bestimmten Straftat in Verbindung gebracht werden müssen. In allen drei Leitfäden befindet sich ein Katalog, in dem schwere Straftaten, schwere Verstöße gegen spezifische oder andere Rechtsvorschriften, Belästigung und schwerwiegende Bedingungen exemplarisch aufgelistet werden, um eine Hilfestellung bei der Einordnung zu geben, welche Verstöße unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen.
Für die Meldung genügt es, wenn der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte (d.h. im guten Glauben davon ausgeht), dass die gemeldeten oder veröffentlichten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung oder Veröffentlichung richtig waren und die Informationen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fielen. Es wird offengelassen, was ein hinreichender Grund sein könnte. Hier fehlen Beispiele aus der Praxis.
Für die externe Meldung befindet sich ein Hinweis auf die Meldestelle der dänischen Datenschutzbehörde, sowie weitere Stellen beim Verteidigungsnachrichtendienst und dem polizeilichen Nachrichtendienst.
Hinsichtlich zur Berechnung der Mitarbeiterzahl von 250 und 50 wurde folgende Regelung getroffen: Die Zahl der Mitarbeiter umfasst die Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt der letzten vier Quartale. Hat ein Unternehmen, das auf Grundlage des Durchschnitts der letzten vier Quartale mehr als 250 Mitarbeiter hatte, unterliegt es seit dem 17.12.2021 dem Hinweisgeberschutzgesetz. Dies gilt auch ab dem 17.12.2023 für die Berechnung der Untergrenze der Arbeitsstätten ab 50 Mitarbeiter.
Der Hinweisgeber kann nicht für den Zugang zu Informationen haftbar gemacht werden, wenn die Beschaffung an sich keine Straftat darstellt. Der Hinweisgeber kann nicht haftbar gemacht werden, wenn er den Inhalt von Dokumenten preisgibt, zu denen er rechtmäßig Zugang hat, oder wenn er Kopien dieser Dokumente anfertigt oder sie aus den Räumlichkeiten der Organisation, in der er beschäftigt ist, entfernt. Dies gilt selbst dann, wenn es gegen vertragliche Bestimmungen, den Arbeitsvertrag oder andere Bestimmungen verstößt. Der Hinweisgeber kann haftbar gemacht werden, wenn die Aneignung eine eigenständige Straftat darstellt, wie z. B. Hacken, unbefugtes Abhören oder Aufzeichnen von Gesprächen zwischen anderen.
Der Mitarbeiter kann jedoch aufgefordert werden, die Notwendigkeit der Offenlegung zu beweisen. Es mangelt an Erläuterungen, in welchen Situationen die Notwendigkeit bestehen könnte.
Das Gesetz ermöglicht Arbeitgebern, einen Hinweisgeber zu entlassen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses "unzumutbar" ist. Der Gesetzeswortlaut schreibt gemäß §28 STCK (2): Wurde einem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 gekündigt, so ist die Kündigung zurückzuweisen und das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. Dies gilt jedoch nicht, wenn es in Ausnahmefällen und unter Abwägung der Interessen der Parteien offensichtlich unzumutbar ist, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen. Es bedarf noch der Abwägung der Interessen beider Parteien, die hier ergänzend dargestellt worden sind.
Nach Auffassung von den Whistleblower Network News bietet das dänische Hinweisgeberschutzgesetz keine Mechanismen zum Schutz von Arbeitnehmern vor Vergeltungsmaßnahmen. Das Gesetz sage nichts darüber aus, wie ein geschädigter Arbeitnehmer wieder eingestellt oder für Schäden entschädigt werden könne - auch werde der Begriff des Schadensersatzes nicht definiert.
Die Ausgestaltung des internen Meldekanals obliegt den verantwortlichen Stellen. Das Justizministerium setzt jedoch den Fokus auf IT-gestützte Hinweisgebersysteme. Sie bieten die technische Lösung für eine anonyme Kommunikation zwischen dem Hinweisgeber und der Meldestelle.
Die Smart Integrity Platform von DISS-CO als cloudbasierte Softwarelösung gewährleistet die verschlüsselte Kommunikation und entspricht den Empfehlungen des dänischen Justizministeriums. Darüber hinaus bietet die zusätzliche Live Chat Funktion der Smart Integrity Platform die Option einer anonymen oder vertraulichen Vorabkommunikation. Das schafft nicht nur Vertrauen und beseitigt Missverständnisse, die Live Chat Funktion sorgt für eine Reduktion der nicht-relevanten Meldungen. Das spart Zeit und gestaltet die Fallbearbeitung effizienter. Lesen Sie hier über die zahlreichen Funktionen und Vorteile der Smart Integrity Platform.
Darüber hinaus können Dashboards und Fragebögen individuell gestaltet werden. Ein Task Management sorgt für eine effektive Abwicklung der internen Vorgänge zwecks Aufklärung. Schnittstellen zu anderen Systemen bieten die Möglichkeit weitere relevante Daten zu verarbeiten. Die Smart Integrity Platform ist eine web-basierte Lösung mit vielen nützlichen Funktionen, zum besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
DISS-CO® ist ein innovatives Legal-Tech-Unternehmen mit einem starken Fokus auf Nachhaltigkeit, Risiko und Compliance.
Genehmigte innovative Lösung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); gefördert seit 2022
Geförderte innovative Lösung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung seit 2024
Keks | Dauer | Beschreibung |
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