Die einleitenden Worte des Koalitionsvertrags 2021-2025, unterzeichnet am
07. Dezember 2021 von SPD, FDP und Grünen, des designierten Bundeskanzlers Olaf Scholz lassen hoffen:
„ES GEHT UNS NICHT UM EINE POLITIK DES KLEINSTEN GEMEINSAMEN NENNERS, SONDERN UM EINE POLITIK DER GROSSEN WIRKUNG. WIR WOLLEN MEHR FORTSCHRITT WAGEN.“ (Olaf Scholz, SPD.de, 26.11.2021)
So auch für den Schutz von Personen, die Verstöße melden und Missstände aufdecken (Hinweisgeber). Die Pflicht für die Schaffung eines internen Meldekanals kommt auf Basis des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherrechte vom 26. November 2020.
Der Referentenentwurf beschränkte sich nicht auf Verstöße gegen das EU-Recht, sondern weitete den Schutz von Hinweisgebern auf (Verdachts-)Meldungen bei Verstößen gegen das nationale Recht aus.
Der Koalitionsvertrag knüpft an den Referentenentwurf an, beschränkt sich jedoch auf „erhebliche Verstöße gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.“ Es bleibt in der Verantwortung des Hinweisgebers zu prüfen, ob das Ereignis einen „erheblichen“ Verstoß darstellt und vom öffentlichen Interesse sein könnte.
Betroffene Unternehmen, Organisationen und Behörden mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie Kommunen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sollten sich zeitnah über Möglichkeiten für die Einrichtung interner Meldekanäle informieren.
Erfahrungsgemäß bedarf es einer Vorbereitungszeit für die Implementierung solcher Meldekanäle, die je nach Komplexität der Strukturen bis zu drei Monaten dauern kann. Die Implementierungsphase beinhaltet die Erstellung von internen Richtlinien, Verfahrensverzeichnissen, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien und einer Betriebsvereinbarung.
Daneben ist die Aufklärung der Mitarbeiter über die Rechte und Pflichten sowie die verfügbaren Meldekanäle empfehlenswert.
Neben Bußgeldern bis 100.000 Euro sind Schadensersatzansprüche und Reputationsschäden mögliche Folgen, die bei Nichtumsetzung des künftigen Hinweisgeberschutzgesetzes drohen. Noch größer ist das Risiko von externen Meldungen, falls keine internen vertrauenswürdigen Meldekanäle zur Verfügung gestellt werden.
Hinweisgebern steht es gemäß dem Referentenentwurf § 7 Abs. 1 frei, sich entweder an eine firmeninterne - oder externe Meldestelle zu wenden, um Missstände/Verstöße oder den Verdacht hierauf zu melden. Der Schutz vor Repressalien ist auch bei einer externen Meldung zu gewährleisten.
Für die Wahl des richtigen Meldekanals spielen Faktoren wie der Tone from the Top und das Vertrauen in den Hinweisgeberschutz eine wesentliche Rolle. Die Null-Toleranz, mit der gemeldete Verstöße und Verdachtsmeldungen intern aufgeklärt werden, ist ein wichtiger Faktor für die Vertrauensbildung.
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