Der neue Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 24. März 2022 bleibt hinter einer möglichen weitergehenden Umsetzung wie beispielsweise in Frankreich zurück. Das Gesetz soll im Juni verabschiedet werden und bis Ende 2022 in Kraft treten.
In einer ersten Analyse des Entwurfs fallen die fehlende finanzielle Unterstützung des Hinweisgebers, die fehlende bzw. vage Definition der Voraussetzungen für den Whistleblower-Status, der fehlende Schutz für juristische (gemeinnützige) Personen, die den Hinweisgeber unterstützen könnten, und die fehlende Umkehr der Beweislast für Unterstützer, die Repressalien erlitten haben, auf.
Auch müssen die Verpflichteten keine anonymen Meldestellen einrichten, was erfahrungsgemäß für den Schutz des Hinweisgebers in der Mehrzahl der Whistleblower-Fälle unerlässlich ist. Zudem ist es Sache des Whistleblowers, wann und ob er für die Beschaffung und Weitergabe von Informationen haftbar oder gar strafbar gemacht wird und nicht durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt wird. Die rote Linie wird zu einem rechtlichen Problem und das Überschreiten der roten Linie zu einem Risiko für den Whistleblower.
Lesen Sie in der Zusammenfassung auf 5 Seiten, welche Pflichten und Risiken bestehen und wie Sie damit umgehen können.
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Keks | Dauer | Beschreibung |
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