Schweden hat als einer der ersten EU Mitgliedsstaaten die EU Direktive zum Schutz von Personen, die Verstöße melden, umgesetzt.
Der Schutz von Hinweisgebern ist bereits seit 2016 durch das Gesetz (2016:749) in Schweden gewährleistet. Demnach sind Arbeitnehmer, die schwerwiegende Unregelmäßigkeiten melden, vor Repressalien zu schützen. Sollte der Arbeitgeber gegen das Gesetz verstoßen, besteht Schadensersatzanspruch für den Arbeitnehmer.
Zum Beispiel genießen die Personen, die in Verbindung mit dem Hinweisgeber stehen, etwa Familienmitglieder und Repressalien erleiden, nicht im Schutz des Gesetzes. Zudem werden interner und externer Meldekanal nicht gleichwertig behandelt. Während der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten für die interne Meldung ausreicht, muss ein hinreichender Grund für schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bestehen, um Schutz bei einer Meldung an externen Stellen genießen zu können. Ob das Unternehmen auch anonymen Meldungen nachgehen muss, wird nicht erwähnt. Auch wird auf den Umgang mit der Vertraulichkeit nicht weiter eingegangen.
Das Gesetz sieht zudem keine Pflicht für
vor. Davon unberührt bleiben sektorspezifische Anforderungen für die Einrichtung von internen Meldestellen.
Das schwedische Gesetz über den Schutz von Hinweisgebern (2021:890) trat am 17. Dezember 2021 in Kraft und ersetzt das bestehende Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus 2016. Es ist zugunsten der Arbeitnehmer verbindlich und schränkt den Schutz, der aus anderen Gründen gelten kann, nicht ein. Unternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen ab dem 17. Juli 2022 geeignete Meldekanäle zur Verfügung stellen. Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 müssen erst am 17. Dezember 2023 tätig werden.
Kommunen und Gemeinden werden nicht nach Einwohnerzahl eingegrenzt. Sie können jedoch eine Meldestelle teilen.
Der Schutz gilt, wenn der Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung des Fehlverhaltens hinreichende Gründe hatte, dass die Informationen über das Fehlverhalten wahr waren. Was ein hinreichender Grund ist, wäre Gegenstand einer Einzelfallprüfung.
Personenbezogene Daten dürfen nicht länger als zwei Jahre nach Abschluss des Falls verarbeitet werden.
Eine Behörde soll die Umsetzung bei den Verpflichteten prüfen. Die Behörde ist jedoch noch nicht benannt worden. Als Sanktion sollen Bußgelder auferlegt werden, jedoch ist die Höhe der Bußgelder nicht genannt.
Schweden ist positiv hervorzuheben als ein Vorreiter in Sachen Schutz für Hinweisgeber.
Lesen Sie hier über die zahlreichen Funktionen und Vorteile der Smart Integrity Platform.
Klicken Sie hier um zum originalen schwedischen Gesetzestext zum Schutz von Hinweisgebern zu gelangen.
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