Mit dem Gesetz Nr. 2016-1691 vom 09. Dezember 2016 (sogenanntes Sapin II – Gesetz) über Transparenz, Korruptionsbekämpfung und Modernisierung des Wirtschaftslebens wurde eine einheitliche Schutzgrundlage für Hinweisgebern in Frankreich geschaffen. Es diente der Aufdeckung und Prävention von Korruption durch erhöhte Governance. Dieses Gesetz wurde um das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern vom 21.03.2022 ergänzt, um den Anforderungen der EU-Direktive 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 Rechnung zu tragen. Das Hinweisgeberschutzgesetz wird noch im Jahr 2022 in Kraft treten.
Der Hinweisgeber kann Informationen weitergeben oder melden, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Diese müssen sich auf Tatsachen beziehen, die in der betreffenden Einrichtung aufgetreten sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten werden.
Die Voraussetzungen einer Meldung oder Weitergabe eines Verstoßes sind, dass der Hinweisgeber im guten Glauben gehandelt und einen berechtigten Grund zu seiner Annahme hat. Weiterhin bedarf es der Notwendig der Meldung. Was dies im Einzelfall und konkret bedeutet, muss geklärt werden.
Besonders ist die offizielle Statuszuweisung als Hinweisgeber nach Einreichung eines Antrages. Dieses sogenannte Hinweisgeber Zertifikat erleichtert den Betroffenen den Zugang zu finanziellen Mitteln und zu einem besseren Rechtschutz.
Darüber hinaus kann der Hinweisgeber nicht zivil- oder strafrechtlich belangt werden, wenn er vertrauliche Dokumente an einer externen Meldestelle weitergibt. Die Wahl zwischen interner oder externer Meldung liegt beim Hinweisgeber. Voraussetzungen sind die Gutgläubigkeit und die rechtmäßige Erlangung der Dokumente.
Auch die Unterstützer, natürliche Personen (Verwandte oder Kollegen) als auch gemeinnützige juristische Personen (Gewerkschaften oder Verbände), die bei der Meldung oder Weitergabe des Verstoßes behilflich waren, sind vor Repressalien zu schützen. Eine sehr wichtige Regelung!
Ein Katalog mit über 15 Punkten listet ergänzende Vergeltungsmaßnahmen (Repressalien) auf, denen Whistleblower nicht ausgesetzt werden dürfen. Darunter zählen Einschüchterung und Rufschädigung insbesondere in sozialen Medien.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Hinweisgeber einen Vorschuss gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, um zum einen die Verfahrenskosten und zum anderen seine Unterhaltskosten aufgrund seines Einkommensverlustes zu kompensieren. Über die Bewilligung wird in einem Eilverfahren entschieden. Wie Repressalien wie Rufschädigung kompensiert werden sollen, bleibt offen.
Unserer Meinung nach hat Frankreich die EU-Richtlinie bislang am besten umgesetzt. Die anderen mächtigen EU-Mitgliedsstaaten, die die Frist für die Umsetzung längst und absichtlich verpasst haben, sollten sich diesbezüglich ein Beispiel an Frankreich nehmen.
Lesen Sie mehr über die möglichen Lösungen zum Umgang mit dem neuen Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern in Frankreich.
Keks | Dauer | Beschreibung |
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